Übergangsfrist für Unfallverhütungsvorschrift „Tierhaltung“ (VSG 4.1) endet am 1.4.2024
Die zum 01.04.2021 geänderte Unfallverhütungsvorschrift der SVLFG wurde mit einer Übergangsfrist, für bestimmte bauliche Neuerungen, von drei Jahren beschlossen. Diese Übergangszeit endet gegenwärtig ...