Schleswig-Holstein hat einen BVD-Freiheitsantrag bei der EU-Kommission eingereicht

Schleswig-Holstein hat einen BVD-Freiheitsantrag bei der EU-Kommission eingereicht

Das Landwirtschaftsministerium in Kiel (MLLEV) hat mitgeteilt, dass ein Antrag auf Gewährung der Freiheit von der anzeigepflichtigen Rinderseuche BVD bei der Europäischen Kommission eingereicht worden ist.

Zu beachten ist jetzt die dringendste Nachholung ausstehender BVD- Untersuchungen bis zum 10.06.2023!

Weitere Informationen erhielten wir dazu vom MLLEV, die nachfolgend zusammengefasst sind:

Das Antragsgebiet umfasst alle schleswig-holsteinischen Kreise und kreisfreien Städte mit Ausnahme des Kreises Rendsburg-Eckernförde, in dem es im vergangenen November einen bestätigten Fall der BVD (= Ausbruch) gegeben hat.

Um den EU-rechtlichen Anforderungen zur Gewährung der BVD-Freiheit zu genügen, ist es einerseits erforderlich, dass es seit mind. 18 Monaten keinen bestätigten Fall mehr im jeweiligen Kreis / in der jeweiligen kreisfreien Stadt gegeben hat. Zum anderen muss die Impfung gegen BVD verboten sein und es müssen 99,8% aller Betriebe und 99,9% aller Rinder als frei von BVD gelten.

Ein Verbot der Impfung gegen BVD für alle Rinder haltenden Betriebe wurde in den Kreisen und kreisfreien Städten, die im Rahmen des aktuellen Antrags die BVD-Freiheit anstreben, spätestens bis zum 20.04.2023 angeordnet.

Um die o.g. Mindestanforderungen der freien Betriebe/Tiere zu erreichen, ist es unbedingt erforderlich, dass alle neugeborenen Kälber fristgerecht innerhalb der ersten 30 Lebenstage auf BVD untersucht werden. Nur ein Betrieb, in dem alle Rinder unter Einhaltung dieser Frist auf BVD untersucht werden, kann den Betriebsstatus „frei von BVD“ aufrechterhalten. Eine Erlangung und Aufrechterhaltung der BVD-Freiheit auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte ist u.a. unter Einhaltung der Mindestanforderung von 99,8% freier Betriebe möglich. Diese Schwelle kann nur erreicht werden, wenn im gesamten im BVD-Freiheitsantrag aufgeführten Gebiet maximal 11 Betriebe als nicht frei von BVD gelten.

Um die erforderlichen Anteile an freien Betrieben/Tieren zu erreichen und zu erhalten, ist es unbedingt erforderlich, die individuelle Untersuchungsfrist eines jeden Kalbes zu beachten und die Ohrstanzproben ggf. nicht zu sammeln, sondern zeitnah zur Probenahme, die im Rahmen der Kennzeichnung des Kalbes innerhalb der ersten Lebenswoche zu erfolgen hat, an das Landeslabor zu senden. Nur so kann die Erreichung und ggf. langfristige Aufrechterhaltung des BVD-Freiheitsstatus ermöglicht werden. Zum Zeitpunkt der Einreichung des BVD-Freiheitsantrags lagen für 289 untersuchungspflichtige Rinder in 116 Betrieben noch keine Untersuchungsergebnisse in der Datenbank HITier vor. Um die o. g. Mindestanforderungen hins. der freien Betriebe/Tiere zu erreichen, wurde der Europäischen Kommission eine schnellstmögliche Nachholung aller noch ausstehenden 289 Untersuchungen in 116 Betrieben zugesichert.

Mit Erlangung der BVD-Freiheit wird den EU-Vorgaben entsprechend eine Einstellung geimpfter Rinder in Betriebe, die sich in dem BVD-freien Gebiet befinden, ebenfalls verboten sein.

 

Dr. Heiner Kahle, RSH eG

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